(VG Köln, Beschluss v. 6.10.2020 – 33 K 1757/20.PVB – (nicht rechtskräftig)
In Zeiten der Corona-Pandemie werden nicht nur die Arbeitsabläufe in den öffentlichen Verwaltungen nachhaltig beeinflusst, sondern auch die in den Jahren 2020 und 2021 stattfindenden Personalratswahlen.
Im Jahre 2020 fanden beim Bund in einigen Bundesländern Personalratswahlen statt. Lediglich Niedersachsen ist es gelungen wenige Tage vor dem ersten Lockdown die Wahlen durchzuführen. Insbesondere in den Verwaltungen des Bundes erfolgten die Personalratswahlen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie. Einige Gesetzgeber haben die Amtszeiten der Personalräte verlängert und somit die Wahlen auf 2021 verschoben. Aber wird es dadurch besser? Ferner wurden in weiser Voraussicht Wahlordnungen, auch für die regulär in 2021 stattfindenden Personalratswahlen, modifiziert und die generelle Möglichkeit einer Briefwahl zugelassen. Besondere Beachtung sollte in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom Oktober 2020 finden in dem die Anfechtung einer Personalratswahl einer Bundesverwaltung wegen Behinderung verhandelt wurde:
Maßnahmen der Dienststelle, außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens,
die „bloß mittelbar erschwerende“ Auswirkungen haben, sind nur dann eine Behinderung einer Wahl, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls und bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet sind.
Folgende Maßnahmen sind eine Ausübung des Direktionsrechts (Weisungsrechtes) getroffen worden:
- die Anordnung von Telearbeit für einen bestimmten Kreis von Beschäftigten,
- die Empfehlung die Möglichkeit des Homeoffice zu nutzen,
- die an einen definierten Beschäftigtenkreis gerichtete Untersagung das Dienstgebäude zu betreten, da diese Kontakt zu Personen hatten, die Urlaub in einem Risikogebiet gemacht haben,
Diese Maßnahmen begründen sich mit Fürsorgepflicht der Dienststelle i.S.d. Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie haben nicht zu einer Erschwerung der Wahl geführt, sondern zu einer Erleichterung der Dienstausübung bzw. der Arbeitstätigkeit, weil diese von zu Hause aus erledigt werden durfte. Insbesondere auch die letzte Maßnahme erfolgte nicht, um die Stimmabgabe der Betroffenen zu verhindern oder zu erschweren, sondern diente unstreitig dem Infektionsschutz. Nicht jegliche Erschwerung führt zu einer erfolgreichen Anfechtung einer Wahl. Dies ergibt sich schon aus dem vom Gesetz verwandten Begriff der „Behinderung“, der ein Mindestmaß an Schwere verlangt. Ungeachtet dessen hat der Wahlvorstand mehrfach auch noch kurz vor der Wahl per E-Mail darüber informiert, dass eine Stimmabgabe sowohl per Briefwahl als auch persönlich am Tag der Wahl möglich sei. Diese Information hat auch jedenfalls jene Wahlberechtigten erreicht, die weiter in der Dienststelle tätig oder in Telearbeit waren.
Dieter Fischer