Regelungen zur Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Be-treuung von Kindern und bei Schließung von Schulen

Nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht für Tarifbeschäftigte bei der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und bei Schließung von Schulen ein Anspruch auf Entschädigung i.H. v. 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Sorgeberechtigten.

Danach kann Tarifbeschäftigten des Bundes zum Ausgleich von Verdienstausfällen, eine Arbeitsbefreiung bei einer Fünf-Tage-Woche bis zu 34 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden.

Für alleinerziehende Sorgeberechtigte ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) möglich.

Unser Autor:

Dieter Fischer, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Bundesbahnoberrat a.D. und Diplom-Verwaltungsbetriebswirt. Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehrbeauftragung an der Hess. Hochschule für Polizei und Verwaltung; Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen. Umfassende praktische Erfahrungen im Betriebsverfassungs-, Personalvertretungsrecht, im Arbeits- und Tarifrecht (TVöD/TV-L/TV-BA/TV), Dienstrecht; Schwerbehindertenrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sowie in diversen Bereichen des Personalmanagements.