Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.
Im Verfahren ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Zeiterfassung hat.
Dies hat das BAG mit dem Hinweis verneint, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung konnte der Betriebsrat die Einführung der elektronischen Zeiterfassung gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht über eine Entscheidung der Einigungsstelle erzwingen. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur dann, wenn eine Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Die Entscheidung geht konform mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 zur Frage der vollständigen Erfassung der Arbeitszeit. Die Klage hatte eine spanische Gewerkschaft gegen eine dort ansässige Bank angestrengt. In dieser Entscheidung hatte der EuGH festgestellt, dass nationales Arbeitsrecht mit der EU-Charta unvereinbar ist, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die tägliche Arbeitszeit jedes Mitarbeiters zu messen.
Die Umsetzung der Entscheidung des EuGH in deutsches Recht steht bis heute aus.
Zur abschließenden Bewertung der Entscheidung des BAG bleibt die vollständige Begründung abzuwarten.
Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter
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