Zentrale Hauptpflicht von Arbeitnehmern (AN) ist es, die vereinbarte Arbeitsleistung vertragsgemäß zu erbringen. Hiervon sind sie nur befreit, wenn (nachweisbar) entschuldbare Gründe vorliegen wie Arbeitsunfähigkeit im Sinne § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder zum Beispiel die behördliche Anordnung einer Quarantäne. Die bloße Angst vor Ansteckung rechtfertigt nicht das Fernbleiben von der Arbeit. AN hätten in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und setzen sich dem Risiko einer Kündigung aus.
Wenn allerdings am Arbeitsplatz ein akuter und begründeter Ansteckungsverdacht besteht, wären AN berechtigt, für die Dauer der Infektionsgefahr der Arbeit fernzubleiben. Das folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Leben und Gesundheit seiner AN im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu schützen. AN hätten dem Arbeitgeber jedoch die Gründe des Fernbleibens konkret darzulegen. Das Risiko für eine Fehleinschätzung tragen dabei AN.
Unser Autor:
Gerd Tiedemann, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor a.D.(Diplom-Verwaltungswirt); ehem. Ortsamtsleiter (sog. „Stadteilbürgermeister“) Hamburg–Finkenwerder sowie Dezernent Bürgerservice im Bezirksamt Hamburg – Mitte, Dozent bei der dbb akademie und bei Walhalla Seminare mit den Themen Arbeits- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht¸ Kommunikationstechniken, Vermittlung mediativer Kompetenzen, Konfliktmanagement, Moderation von Klausurtagungen für Personalräte und Personalverantwortliche