Ausübung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben trotz außerordentlicher Kündigung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (4.2.2021- 5 VR 1.20) mit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers als Mitglied in einem Gesamtpersonalrat auseinanderzusetzen.

Die außerordentliche Kündigung war mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats erfolgt. Über die eingereichte Kündigungsschutzklage hat das zuständige Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

Im Eilverfahren sollte das BVerwG feststellen, dass die Zustimmung des Personalrats fehlerhaft und die Kündigung aus mehreren Gründen rechtswidrig ist. Bis zur rechtkräftigen Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage sei er weiterhin Arbeitnehmer und Mitglied des Personalrats und dürfe in seiner Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter weder durch den Dienststellenleiter noch den Gesamtpersonalrat behindert werden.

Das BVerwG hat den Eilantrag des Personalratsmitglieds abgelehnt. Die Mitgliedschaft im Personalrat ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekoppelt. Dieses endet erst mit einer rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage.

Der Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Personalratsmandats – so das BVerwG – besteht aber nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist; nur dann wäre kein ernst zu nehmender Zweifel am Fortbesttand des Arbeitsverhältnisses vorhanden und dem Recht auf weitere Ausübung des Mandats der Vorrang einzuräumen. Diese offensichtliche Unwirksamkeit konnte der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft machen, so dass er weiterhin an der Ausübung des Personalratsmandats gehindert ist.

Unser Autor: Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.