Erfreuliche Veränderungen für die Jugend- und Auszubildenden-vertretungen im BPersVG

Mit dem neuen Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) haben sich nicht nur zahlreiche Neuerungen für Personalräte und Dienststellen ergeben, sondern auch erfreuliche Veränderungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ergeben.

Die Altersgrenze für Mandatsträger

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist Teil der Personalvertretung mit der Aufgabe, für die Belange von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden einzutreten. Damit der Begriff Jugend nicht über Gebühr strapaziert wird hat der Gesetzgeber 1974 den Begriff mit zwei Altersgrenzen flankiert. So durften nur Beschäftigte und Auszubildende für ein Mandat der JAV kandidieren, wenn sie am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und wählen durfte nur, wer am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Somit sollte sichergestellt werden, dass nur junge Beschäftigte in dieser Vertretung wirksam werden und dementsprechend ihre Wählerschaft innerhalb der Dienstelle und gegenüber dem Personalrat vertreten. Diese starren Altersgrenzen sowie die einschränkende Formulierung sorgten jedoch gleichzeitig dafür, dass Auszubildende welche bereits das 26. Lebensjahr vollendet hatten nicht an der Wahl teilnehmen konnten. Somit wurden älteren Auszubildende nach dem Bundespersonalvertretungsrecht an der Teilhabe an der JAV ausgeschlossen. Aber nicht nur das Wahlrecht wurde eingeschränkt, sondern gleichzeitig war es der JAV nach strenger Auslegung nur möglich neben den jugendlichen Beschäftigten auch Auszubildende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu vertreten und zur Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuladen.

Diese Regelung bildete jedoch immer häufiger nicht mehr die Lebenswirklichkeit in der beruflichen Ausbildung ab. Aufgrund unterschiedlichster Umstände beginnen junge Menschen eine zweite Ausbildung oder wechseln nach einem akademischen Pfad zu einer Berufsausbildung. Auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst verstehen sich immer häufiger als Zweitausbilder oder fordern dies für gewisse Berufsbilder.

Die Personalvertretungsgesetze der Länder waren hier in der Vergangenheit schon deutlich weiter. So erweiterten einige Länder die Altersgrenzen, wie z.B. das Personalvertretungsrecht des Freistaates Bayern (BayPVG). Andere Personalvertretungsgesetze hoben bereits in der Vergangenheit die Altersgrenze für Auszubildende gänzlich auf. Durch das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG n.F.) wird die Altersregelung für die Auszubildenden ebenfalls aufgehoben. Dadurch können amtierende Jugend- und Auszubildendenvertretungen alle in Ausbildung befindlichen Beschäftigten vertreten und zukünftig können alle Auszubildende jeder Altersstufe für dieses Gremium kandidieren.  Es kommt somit nur noch auf den Status des Auszubildenden an. Hier wurde eine systematische Ungerechtigkeit innerhalb des BPersVG endlich behoben – eine sehr begrüßenswerte Neuerung.

Doppelmandate

Bereits in der Vergangenheit waren nach dem alten Recht die Mitgliedschaft innerhalb der JAV sowie dem Personalrat möglich. Während des Gesetzgebungsverfahrens sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Hier hat der Gesetzgeber sich jedoch inhaltlich mit der Kritik im Anhörungsverfahren auseinandergesetzt und dieses Vorhaben beendet. Stattdessen hat er die Konkretisierung mit § 100 Abs. 2 Satz 3 BPersVG im Gesetz aufgenommen, dass die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Gremien möglich ist. Da in den Sitzungen durch einfache Mehrheiten Entscheidungen getroffen werden, galt es noch über die Stimmrechte zu befinden. Auch hier wurde festgehalten, dass Personen mit Doppelmandat nur eine Stimme haben. Diese Konkretisierung stärkt nun insgesamt die JAV-Vertreter, welche sich für die Mitarbeit in den Personalratsgremien interessieren, und unterstützt gleichzeitig die Personalräte bei der Nachwuchsgewinnung.

Halbjahresgespräch

Personalrat und Dienststelle haben für den regelmäßigen Austausch das Format des Monatsgesprächs. Dort wird sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen innerhalb der Dienststelle ausgetauscht als auch gegenseitige Positionen zu sämtlichen Entwicklungen abgeglichen. Die Dienststelle war aufgerufen über zukünftig beabsichtigte Maßnahmen zu berichten. Immer dann, wenn es hierbei um die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden ging, war die JAV zu dieser Beratung hinzuzuziehen. Die Teilnahme für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen an diesem Format bestehen weiterhin, jedoch erhält die JAV erstmals ein eigenes Format zum Dialog mit der Dienststelle. Das Halbjahresgespräch ist in § 104 Abs. 3 BPersVG hinterlegt und führt aus:

„Darüber hinaus sollen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens einmal im Halbjahr zu einer Besprechung zusammentreten.“

Damit dieser Austausch gelingt sollten die Jugendgremien dies gemeinsam mit der Personalvertretung und der Dienststelle vorbereiten. So sollten allen Gesprächsteilnehmern die Tagesordnungspunkte bekannt sein und die gemeinsam festgehaltenen Ergebnisse protokolliert werden. Den Jugend- und Auszubildendenvertretungen kann nur empfohlen werden dieses neue Format mit Leben zu füllen. Dadurch können zukünftig noch besser die Anliegen der Jugendlichen und Beschäftigten der Dienststelle dargestellt und im direkten Kontakt unter Berücksichtigung der Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit erörtert werden.  Als Fazit lässt sich festhalten, dass die neuen Regelungen die Arbeit der JAV deutlich stärken und somit der Bedeutung der Jugendgremien Rechnung getragen wird. Diese Neuerungen sind durchweg begrüßenswert und werden zukünftig die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden innerhalb des öffentlichen Dienstes stützen.

Franziskus Gläser, eigenständiges Mitglied im dozenten.team