Das Monatsgespräch ist in § 65 BPersVG als wiederkehrendes Gesprächsforum vorgesehen. Es dient unter anderem auch dem regelmäßigen Informations- und Gedankenaustausch. Die Dienststelle soll hier über perspektivisch geplante Maßnahmen berichten. Diese Regelung gilt auch gemäß § 92 Abs. 3 BPersVG für Stufenvertretungen. Soll von dieser gesetzlichen Regelungstypik abgewichen werden, bedarf dies des Einvernehmens beider Gesprächspartner. Auf Seiten der Personalvertretung ist eine Beschlussfassung durch das Gremium als Kollegialorgan nötig. Es handelt sich dabei um keine Angelegenheit der dem Vorstand obliegenden laufenden Geschäftsführung. Eine ausnahmsweise abweichende Regelung darf nicht zu einer Aushöhlung der Rechte des Personalrats und seiner Mitglieder führen. Sie muss mit der Regelung des § 65 BPersVG im Einklang stehen. Dies gilt auch für verabredete Zeitabstände (BVerwG vom 24.02.2022 – 5 A 5.20).
Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Berater, Autor und Mitbegründer des fokus-personalvertretungsrecht.de.