Betriebsverfassungsrecht

Was das Grundgesetz für die Demokratie in Deutschland, ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Arbeitswelt in Unternehmen oder Betrieben der Wirtschaft. Obwohl das Betriebsverfassungsrecht der Ursprung des Personalvertretungsrechtes des Bundes und der Länder war, ist es in seinen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dem Personalvertretungsrecht weit überlegen. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum BetrVG sind bei vergleichbaren gesetzlichen regelungen auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden.

Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat ein wirkliches Mitbestimmungsrecht hat. Auch die Rolle des Betriebsrates als Betriebspartner des Arbeitgebers ist selbstbewusster und erheblich stärker als Rolle eines Personalrates gegenüber der Dienststellenleitung nach dem Personalvertretungsrecht. Das Betriebsverfassungsrecht ist ein anspruchsvolles Instrumentarium in der betrieblichen Praxis.


Zunehmend werden auch öffentliche Einrichtungen ganz oder zum Teil in privatrechtliche Rechtsformen, wie z. B. einer GmbH, überführt oder ausgliedert. Als Folge werden Personal- von Betriebsvertretungen abgelöst, mit erweiterten Einflussmöglichkeiten in die betrieblichen Abläufe als nahezu gleichberechtigte Partner der Arbeitgeber. Liest man den TVöD und die angelehnten Tarifverträge aufmerksam, so fällt auf, das nur von Betrieben, Betriebsvertretungen, Betriebsvereinbarungen gesprochen und nur im Nachwort auf Personalräte, Verwaltungen und Dienstvereinbarungen Bezug genommen wird.

Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, den Betriebsrat bei personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers zubeteiligen.

Zu den Rechten des Betriebsrats gehören beispielsweise Einflüsse auf

  • die Organisation des Betriebs und der Arbeitsabläufe
  • den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer und
  • die Zusammensetzung der Belegschaft (Einstellungen und Kündigungen).