Dienstrecht

Das Dienstrecht ist die Summe aller Regelungen, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten festlegen.

Die Grundlage dieser Regelungen bildet Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz, in dem die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ausgewiesen sind.

Seit der sogenannten „Föderalismusreform“ (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich für die Bundesbeamtinnen und –beamten. Im Übrigen liegt sie für die Beamten des Landes und der Kommunen bei dem jeweiligen Bundesland. Damit die zentralen Statusfragen, wie z.B. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, Rechte und Pflichten einheitlich geregelt werden, hat der Bundestag das Beamtenstatusgesetz erlassen, an das die Länder gebunden sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Abweichungen zulässt.

Die sonstigen wesentlichen Bereiche des Dienstrechts sind das Laufbahn-, das Besoldungs- sowie das Versorgungsrecht.

Das gesamte Dienstrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist daher stark vom Über- und Unterordnungsverhältnis (Dienstherr – Beamtin/Beamter) geprägt.

Die Wissensvermittlung sowohl für den Bereich des Bundes als auch der Länder umfasst die Themen:

Begründung des Beamtenverhältnisses

Arten von Beamtenverhältnissen

Beendigung des Beamtenverhältnisses einschl. Disziplinarmaßnahmen

Rechte und Pflichten des Dienstherrn und der Beamtinnen und Beamten

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Der Verwaltungsrechtsweg

Arbeits-(einschl. Teilzeitarbeit)/Urlaubsrecht