Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder

Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen werden von dem Grundgedanken getragen, den Beschäftigten bei den sie betreffenden innerdienstlichen Maßnahmen über den Personalrat eine Kontroll- und Mitgestaltungsbefugnis zu geben. Damit soll verhindert werden, dass schutzwürdige Interessen der Beschäftigten bei Maßnahmen der Dienststelle außer acht gelassen werden und andererseits die Möglichkeit geboten wird, einem eventuellen Missbrauch der Befugnisse gegenüber den Beschäftigten und der Berücksichtigung unlauterer Motive entgegentreten zu können. Demokratie und Sozialstaatsprinzip finden in den Vorschriften ihren Ausdruck. Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung wurzelt somit im Sozialstaatsgedanken des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfGE 28, 314, 323) und ist als ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung zu verstehen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind die Grundlage für die Verwirklichung des das gesamte Personalvertretungsrecht tragenden Grundgedankens der Partnerschaft zwischen Dienststelle und ihren Beschäftigten bzw. deren Repräsentanten in den Personalvertretungen (BVerwGE 14, 287; 12, 194, 197). Die Personalvertretungen arbeiten dabei mit der Dienststelle vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und der der Dienststelle zugewiesenen Aufgaben durch in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen unterschiedlich ausgestalteten Beteiligungsrechten (Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Herstellung des Benehmens, Erörterung) zusammen. Aus dem Tätigkeit folgen weitgehende Rechte und Pflichten. Kenntnisse über die umfassenden gesetzlichen Regelungen sind für die Wahrnehmung der Aufgaben aller Beteiligten auf Seiten der Dienststelle und der Personalvertretungen wichtig. Die gewählten Mitglieder der Personalvertretungen, die Dienststellenleitungen und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen müssen in der Lage sein, die ihnen obliegenden Aufgaben zielgerichtet und kompetent wahrnehmen zu können. Sowohl die Dienststellen als auch die einzelnen Vertretungen sind darauf angewiesen, dass die handelnden Personen über die für diese Tätig erforderlichen Grund- und vertiefenden Kenntnisse verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die handelnden Akteure als gleichberechtigte und sachkundige Partner verhandeln und die ihnen übertragenen Aufgaben zum Wohle der Dienststelle und der Beschäftigten erfüllen können.

  • Grundschulung Personalvertretungsrecht
  • Grundschulung für Mitglieder in Jugend- und Auszubildendenvertretungen
  • Wissen vertiefen – Beteiligungsrechte rechtssicher und kompetent ausüben
  • Personalvertretungsrecht für Personalverantwortliche
  • Grundsätze der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung