Die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Spezialschulung ist immer dann als unaufschiebbar anzusehen, wenn der dort vermittelte Schulungsinhalt zeitnahen Bezug zu einer Fragestellung hat, mit der der Personalrat aktuell betraut ist. Der Personalrat muss die in der Schulung vermittelten Kenntnisse benötigen, um einem akuten Handlungsbedarf zu genügen. Die vermittelten Schulungsinhalte müssen Bezug zur Aufgabenerfüllung der […]