Wirtschaftsausschuss

Während das Betriebsverfassungsgesetz für die Welt der gewinnorientierten Unternehmen und Betriebe unter den dort genannten Voraussetzungen schon seit vielen Jahren die Einrichtung von Wirtschaftsausschüssen zwingend vorsah, waren diese im Personalvertretungsrecht lange Zeit als Instrument der Informationsbeschaffung für die Personalvertretungen unbekannt.

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen 2011 die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses vorgesehen. In den folgenden Jahren haben dann die Länder Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg nachgezogen. Die jeweiligen Regelungen zur Einrichtung und zu den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses unterscheiden sich, orientieren sich aber weitestgehend an den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Grund hierfür ist die zunehmend wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. In der Vergangenheit haben zahlreiche öffentliche „Hände“ verschiedenste Aufgaben in selbständige, privatrechtlich organisierte Einheiten ausgelagert. Diese sind aufgrund des Privatrechts in der Lage, auf Veränderungen – auch im finanziellen Bereich – flexibler zu reagieren als es nach dem starren öffentlichen Haushaltsrecht der Fall ist. Über Gesellschaftsverträge gibt es zwischen den ausgelagerten Bereichen und der Kernverwaltung enge finanzielle Verflechtungen, die sich auf den Kernhaushalt der Behörde auswirken.

Besonders große und mittlere Kommunen haben aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen teils sehr intensiv Bereiche der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung und der Kultur in privatrechtliche Formen, z.B. AG oder GmbH umgewandelt.

Die Einrichtung von Wirtschaftsausschüssen im Personalvertretungsrecht erfolgt auf Antrag der jeweiligen Personalvertretung bzw. im Einvernehmen mit der Dienststelle.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein aus Beschäftigten der Dienststelle gebildetes Gremium – in dem mindestens ein Personalratsmitglied vertreten sein muss – das gegenüber der Dienststelle umfangreiche Informationsrechte besitzt und diese aufbereitet an den Personalrat weitergibt, damit dieser bei seiner Beteiligung in personellen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten über wichtige wirtschaftliche/finanzielle Hintergrundinformationen verfügt. Die Kataloge der Bereiche, in denen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eine Informationspflicht besteht, sind sehr umfangreich.

  • Schulungen zur Errichtung sowie zu den Pflichten und Rechten des Wirtschaftsausschusses und seiner Mitglieder in den Ländern Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
  • Beratung