Mit Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2021 (Az. 3 O 6368/12) wurde die Zahlungsklage des Bankhauses Hauck & Aufhäuser gegen die Stadt Landsberg am Lech wegen ausstehender Zahlungen aus Swap-Geschäften über EUR 5,88 Mio. abgewiesen.
Das Landratsamt Landsberg versagte im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach sorgfältiger Prüfung die Genehmigung der Swaptions. Daraus ergab sich die endgültige Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte, auf die sich die Stadt im Prozess berufen hatte.
Das Landgericht München I besitzt die Auffassung dahingehend, dass die streitigen Derivatgeschäfte aufgrund Genehmigungsversagung als nichtig einzustufen seien.
Diese Einschätzung ist nunmehr Grundlage für die Abweisung der Zahlungsklage des Bankhauses Hauck & Aufhäuser geworden. Wegen der Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte ist die Stadt Landsberg a. L. auch von weiteren Zahlungspflichten befreit. Für die Forderungen der Bank besteht insofern keine Rechtsgrundlage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, besitzt aber in seiner Begründung erhebliche Sprengkraft für ähnliche Verfahren.
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände etc. sollten daher intern prüfen, ob Swaps oder ähnliche Derivate durch mangelnde rechtsaufsichtliche Genehmigungen unwirksam sind. Hierdurch könnten erhebliche derivative Zinslasten gespart werden.
Unser Autor:
Lutz Tiedemann, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Referententätigkeit bei internationalen Konferenzen mit den Themenschwerpunkten: Rechtsfragen im Gesellschaftsrecht, Recht der kommunalen Finanzierung, Bankaufsichtsrecht, Kreditsicherung – Bürgschaften, Grundschulden, Beratung und Vertretung von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten, Durchsetzung von Investorenklagen, laufende Beratung zur Adaption aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bank- und Gesellschaftsrecht