Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung

Bei der Eingruppierung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers sieht § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (neu) die Mitbestimmung des Personalrats vor. Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich gem. § 12 Abs. 1 TVöD nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 (Entgeltordnung).

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist die /der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (Tarifautomatik). Die Eingruppierung ist also ein Akt strikter Rechtsanwendung.

Die Stellenbewertung selbst gehört zur Organisationshoheit des Arbeitgebers also der Dienststelle.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) obliegt dem Personalrat die Richtigkeits- oder Plausibilitätskontrolle (Mitbeurteilung). Eine Auseinandersetzung mit rechtlichen Argumenten im Hinblick auf die Interpretation einzelner Tätigkeitsmerkmale, die die Dienststellenleitung als Merkmale der Tätigkeit bindend erstellt, kommt nicht in Betracht.

Dem Personalrat sind im Verfahren der Mitbestimmung alle Erkenntnisse und Unterlagen zu übermitteln, die für die Zuordnung zur Entgeltgruppe maßgeblich sind; dies ist in der Regel auch der Bewertungsvorgang den die Dienststelle ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Bei einer Ablehnung kann der Personalrat die unrichtige Anwendung der Tätigkeitsmerkmale anhand der Aufgabenbeschreibung als Begründung angeben.

Wenn die Eingruppierung mit der Einstellung  verbunden ist und der Personalrat ausschließlich gegen die Eingruppierung form- und fristgerecht Einwendungen erhoben hat, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmerin/des Arbeitgebers zunächst nur vorläufig erfolgen, bis das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Die Einstellung (Eingliederung in den Dienstbetrieb) nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 kann dagegen erfolgen.

Nach der Entscheidung des BVerwG vom 8.11. 2011(6 P 23.10) hat der Personalrat nach dem Tatbestand „Eingruppierung“ auch mitzubestimmen „bei einer entgeltgleichen Übertragung einer anderen Tätigkeit“. Dies gilt, sofern die Dienststellenleitung der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe beabsichtigt; auch dann, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist.

Darüber hinaus unterliegt auch die Zuordnung der Stufe innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe der Mitbestimmung des Personalrats. BVerwG und Bundesarbeitsgericht (BAG)haben zur Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung bzw. der richtigen Stufenzuordnung zahlreiche Entscheidungen getroffen.

Im Nichteinigungsverfahren kann die Einigungsstelle nach § 75 Abs. 3 Satz 1 eine Empfehlung aussprechen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

Unser Autor:

Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.