Bundesregierung stärkt den Anspruch auf Arbeit im Home Office während der Corona Pandemie

Die Bundesregierung hat mit Erlass der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) einen weiteren Baustein zur Eindämmung der Corona Pandemie geschaffen.

Die Verordnung, die bis zum 15. März 2021 befristet ist, sieht über die bereits bestehenden Vorgaben wie z.B. Abstandsregeln, Maskenpflicht insbesondere vor, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. So sollen persönliche Kontakte in der Arbeitswelt weiter reduziert werden.

Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mittels Informationstechnologie in der Wohnung der Beschäftigten ausgeübt werden können.

Zwingende betriebsbedingte Gründe stehen z. B dann entgegen wenn es sich um solche Bürotätigkeiten handelt, die bei ihrer Ausübung aus der Wohnung heraus die Tätigkeiten im übrigen Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht ermöglichen.

Beantragen Beschäftigte Arbeit im Home Office und lehnt der Arbeitgeber ab, kann die Personalvertretung eingeschaltet oder eine Beschwerde nach § 17 Arbeitsschutzgesetz erhoben werden. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, können Beschäftigte sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wenden. Der Arbeitgeber muss die entgegenstehenden Gründe nachweisen.

Für die Beschäftigten dagegen besteht keine Verpflichtung, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.

Darüber hinaus schränkt die Verordnung betriebsbedingte Zusammenkünfte, wie Besprechungen auf das absolut betriebsnotwendige Maß ein. Gleichzeitige, nicht nur kurzfristige Aufenthalte mehrerer Personen in einem Raum sind möglichst zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 5 der VO darf eine Mindestfläche von 10 qm pro Person nicht unterschritten werden, sofern die Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten eine solche Konstellation nicht zu, müssen Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen und regelmäßiges Lüften erfolgen.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken, FFP2 Masken oder die in der Anlage bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die dort genannten Bedingungen nicht eigehalten werden können.

Unser Autor:

Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.